Im Namen des Volkes

 

ergingen folgende

  

U r t e i l e

 

Wichtige Änderung der Rechtsprechung:

Geschenk kann zurückgefordert werden

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.02.2010, AZ: XII ZR 189/06

 

Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung bei Schenkungen von Schwiegereltern komplett geändert.

Künftig können leichte ehebezogene Vermögenswerte von einem Schwiegerkind nach einer Scheidung des Kindes und des Schwiegerkindes zurückgefordert werden.

Mit der Scheidung ist die Grundlage für die frühere Schenkung entfallen, so dass ein Rückforderungsanspruch entsteht.

Aber:

In den Fällen, in denen das eigene Kind auch in den Genuss der Schenkung, beispielsweise durch jahrelanges mietfreies Wohnen gekommen ist, kann nicht der gesamte geschenkte Betrag zurückgefordert werden, sondern nur ein Teilbetrag der Schenkung.

 

20.08.2010

 

Bei Mietzahlung ist der Samstag kein Werktag

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2010, AZ: VIII ZR 129/09 und VIII 291/09

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats der Sonnabend nicht mitzählt.

 

20.08.2010

 

Vorsicht Vermieter:

Keine kalte Räumung

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2010, AZ: VIII ZR 45/09

 

Noch nicht einmal in Extremfällen darf ein Wohnungseigentümer einen Mieter einfach vor die Tür setzen.

Der BGH erklärt eine solche „kalte Räumung“ als eine „verbotene Selbsthilfe“.

Der Wohnungseigentümer hafte dann auch ohne ein Verschulden, falls der Mieter behauptet, Gegenstände seien abhanden gekommen oder beschädigt worden.

In solchen Fällen gilt eine verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters, es sei denn, er kann beweisen, nicht dafür verantwortlich zu sein, dass Gegenstände abhanden gekommen oder beschädigt worden sind.

 

Der aktuelle vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall hatte den Hintergrund, dass der Mieter über mehrere Monate lang unauffindbar war und mit unbekanntem Aufenthalt „ortsabwesend“ gewesen ist.

Dennoch dürfte der Vermieter weder eigenmächtig die Wohnung öffnen, noch eine Räumung und Entsorgung des Wohnungsinhaltes vornehmen.

 

Der Vermieter und Wohnungseigentümer kann nur mit einer „öffentlichen Zustellung“ eine Räumungsklage erheben und unter Einhaltung des Rechtsweges versuchen, eine Räumung zu erreichen.

 

Siehe aber auch interessante BGH-Entscheidung zum Gewerbemietraum:

 

Bundesgerichtshofes, Urteil vom 06.05.2009, XII ZR 137/07.

 

Hier hat der BGH entschieden, ein Mieter von Gewerberaum kann nach wirksamer Kündigung des Mietvertrages und Zahlungsverzug des Mieters nicht mehr verpflichtet sein, den Mieter weiter mit Wasser- und Heizungsenergie zu beliefern, so dass auf diesem Wege sozusagen eine „kalte Räumung“ durchzusetzen ist.

  

Tipp:

Im Mietrecht kommt es sehr oft auf Nuancen des Einzelfalles an, so dass Sie vor Ergreifen einer Maßnahme, ja teilweise schon vor Abschluss eines Mietvertrages, den Anwalt Ihres Vertrauens konsultieren sollten.

 

 

 

 

04.08.2010

 

Anschlussinhaber haftet

 

Oberlandesgericht Köln, AZ: 6 U 101/09

 

Fast über 2.500,00 EUR an Abmahnkosten muss eine Frau zahlen, über deren Internetanschluss zahlreiche Musiktitel in Tauschbörsen zum Herunterladen angeboten wurden.

Solange nicht geklärt ist, ob und welche andere Personen (evtl. Ehemann/Kinder) die Musiktitel verbreitet hatten, entschied das Oberlandesgericht Köln, dass die Frau als Inhaberin des Anschlusses haften müsse (Az. 6 U 101/09).

 

 

19.04.2010

 

Schönheitsreparaturen

 

Bundesgerichtshof, AZ: VIII ZR 50/09

 

Eine Vertragsklausel, die den Mieter verpflichtet, Türen und Fenster während der Mietdauer weiß zu streichen, ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 50/09).

Die Farbvorgabe schränke den Mieter in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs unzulässig ein.

Da die Klausel auch nicht anzupassen ist, muss der Mieter gar nicht renovieren.

 

 

19.04.2010

 

Vorsicht:

Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder

Unerlaubter Musikdownload:

 

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.12.2009, AZ: 6 U 101/09

 

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.12.2009 hat eine Frau 2.380,00 Euro Abmahnkosten an 4 deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen.

Im August 2005 waren vom Internetanschluss der Bayerin, wie spätere Ermittlungen ergaben, insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden, darunter auch viele ältere Titel wie z. B. von der Rockgruppe “The Who”. Die unterschiedlichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu. Nachdem die IP‑Adresse des Internetanschlusses aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Bayerin zugeordnet worden war, ließen die Musikfirmen sie durch ihren Anwalt abmahnen, worauf sie sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete. Daraufhin nahmen die Musikfirmen sie auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr haben noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt.

 

Der für Urheberrechtsfragen speziell zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat den klagenden Musikfirmen wegen des unberechtigten Download-Angebots jetzt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zuerkannt. Dabei hat der Senat offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen.

Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien.

  

Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen.

Die hohen zu übernehmenden Kosten ergäben sich aus dem großen Interesse der Musikindustrie an der Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen.

 

Anmerkung:

Der unerlaubte Download gilt natürlich auch für andere urheberrechtlich geschützte Dateien aus dem Internet (z.B. Videos, Bilder u.a.).

 

14.01.2010

 

Hände weg vom Handy

 

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.06.2008, AZ: 81 SS-Owi 89/08

 

Im Straßenverkehr ist es auch rechtswidrig, ein Handy während der Fahrt in die Hand zu nehmen, um die Navigationsfunktion zu nutzen. Die Nutzung als Navigationshilfe ist gemäß OLG Köln als Kommunikation im weiteren Sinne anzusehen. Der Autofahrer nehme das Gerät in die Hand, werde dadurch mental abgelenkt und könne die Hände vorübergehend nicht am Steuer halten.

Das Gericht geht davon aus, die Handynutzung sei auch dann unzulässig, wenn die Möglichkeiten zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten genutzt werden.

Das Verbot gelte auch, wenn das Gerät nur zum Lesen einer Notiz, einer Telefonnummer oder der Uhrzeit auf dem Display aufgenommen oder als Diktiergerät genutzt wird. Für die Erfüllung des Tatbestandes der rechtswidrigen Handynutzung im Straßenverkehr genügt es dem Gericht dabei, dass das Handy zur Ausübung irgendwelcher Funktionen in die Hand genommen werde.

 

22.09.2009

 

Schon einmaliger Versand von Werbe-Mail ist rechtswidrig

Bundesgerichtshof, AZ: I ZR 218/07

 

Nicht nur gegenüber Privatpersonen, sondern insbesondere auch gegenüber Gewerbebetrieben kann schon die einmalige Zusendung einer unverlangten Werbe-Mail verboten, d.h. rechtwidrig sein.

Gegenstand des Verfahrens war eine email die auf 15 Seiten Informationen für Kapitalanleger enthielt. Empfängerin war eine Rechtsanwaltskanzlei.

Mit dem Zuschicken der email liege, so der BGH, ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Dieser Eingriff löse einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus.

 

Unser Tipp:

Wenn Sie sich des Marketing-Instruments der Versendung von Werbemails bedienen, pflegen Sie Ihre Datenbank, damit ohne vorherige Einwilligung des Empfängers keine Versendung der Werbemail stattfindet.

 

Sind Sie Empfänger einer im obigen Sinne rechtswidrigen Werbe-Mail, lassen Sie über Ihren Rechtsanwalt kostenpflichtig abmahnen.

 

22.09.2009

 

 

Software ohne Lizenz

Haftung für Mitarbeiter

OLG Karlsruhe, AZ: 6 U 180/06

 

Für Computerprogramme, die ohne Lizenz installiert worden sind, haftet der Inhaber, Geschäftsführer (u. a.) eines Unternehmens. Es muss Vorsorge getroffen werden, im Unternehmen keine Urheberrechte an Programmen zu verletzen.

 

Es ist zumutbar, nur über einen Systemadministrator neue Software zu installieren.

 

Die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe sehen ein Indiz für ein schuldhaftes, zumindest fahrlässiges Verhalten, wenn sozusagen jedem einzelnen Mitarbeiter die Möglichkeit gegeben ist, Software zu installieren. Die Haftungsrisiken liegen dann in der Unternehmensführung, wenn es dabei zu Softwareverletzungen kommt.

 

14.05.2009 

Schutz für Arbeitgeber gekippt

 Bundesarbeitsgericht, AZ: 9 AZR 382/07

 

Arbeitgeber können nicht mehr daran festhalten, dass Arbeitgeberverträge nur schriftlich geändert werden dürften.

Das ist die Konsequenz eines neuen Urteils des Bundesarbeitsgerichts. Die Richter erklärten eine solche „Schriftformklausel“ für unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Solche Klauseln in Formulararbeitsverträgen sind jedoch verbreitet, weil sie das Unternehmen vor Beweisproblemen schützen sollten, wenn sich ein Beschäftigter auf angebliche mündliche Zusagen oder eine „betriebliche Übung“ beruft.

 

30.05.2008

Eine Rechnung muss vollständig sein

Bundesfinanzhof – V R 61/05

 

Rechnungen müssen den Namen und die vollständige Anschrift des Ausstellers enthalten, damit der Kunde die von ihm gezahlte Mehrwertsteuer beim Fiskus geltend machen kann.

Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

 

Wer als Gewerbetreibender oder Freiberufler selbst umsatzsteuerpflichtig ist, kann dann diese Beträge als Vorsteuer von der Mehrwertsteuer abziehen, die er für seine eigenen Produkte oder Leistungen kassieren und ans Finanzamt weiterleiten muss. Mit seinem Urteil hat der Bundesfinanzhof die Rechtslage verschärft.

Bisher galten die strengen Formvorschriften nur für Rechnungen, die von Kapitalgesellschaften – etwa einer GmbH – ausgestellt wurden. Diese Anforderungen erstreckten die obersten Steuerrichter nun aber auf alle umsatzsteuerpflichtigen Anbieter – unabhängig von ihrer Rechtsform. Denn die Finanzverwaltung müsse leicht feststellen können, ob es sich um eine bloße Scheinfirma handelt.

 

22.04.2008

!! Vorsicht !!

Verlorene Kaution

Bundesgerichtshof, AZ: IX ZR 132/06

 

Wohnungsmieter können im Fall einer Insolvenz ihres Vermieters die Kaution nur herausverlangen, wenn der Vermieter sie von seinem Vermögen getrennt angelegt hat, so der BGH.

 

Ist dies nicht der Fall, wird der Auszahlungsanspruch des Mieters nur eine einfache Insolvenzforderung und konkurriert deshalb mit Forderungen anderer Gläubiger. Der Mieter sei allerdings berechtigt, den Vermieter beim Einzug zur Einhaltung seiner Verpflichtung zu zwingen, die Kaution gesondert anzulegen, betonten die Richter.

Dazu kann der Mieter vom Vermieter den Nachweis verlangen, dass die Kaution auf einem eigenen Treuhandkonto angelegt wurde. Solange der Vermieter dieser gesetzlichen Anlageverpflichtung nicht nachkommt, ist der Mieter grundsätzlich befugt, die geschuldete Mietzinszahlung bis zur Höhe des Kautionsbetrages zurückzuhalten.

 

Unser Tipp:

Lassen Sie einen Mietvertrag und Regelungen zur Stellung einer Kaution von Ihrem Rechtsanwalt vor Vertragsschluss prüfen !

 

08.01.2008

Vertragsschluss in Einkaufspassage = Haustürgeschaft ??

Widerruf möglich !!

Landgericht Dresden, AZ:13 S 299/06

Wer sich in einer Einkaufspassage von einem Händler zum Kauf einer Ware überreden lässt, kann das Geschäft ohne Angaben von Gründen widerrufen. Für Geschäfte nach ungebetenen Verkaufsgesprächen in einem öffentlich zugänglichen Bereich gelten dieselben Regeln wie bei Haustürgeschäften, wie das Landgericht Dresden entschied.

 

Die Richter sprachen dabei einer Verbraucherin ein Widerrufsrecht zu, die einer Verkäuferin nach einem ungebetenen Verkaufsgespräch in der zentralen Halle einer Einkaufspassage eine teure Bügelpresse abgekauft hatte.

Haustürgeschäfte seien nicht nur Kaufvereinbarungen an der Haustür, betonen die Richter in ihrer Entscheidung. Vielmehr fielen darunter auch Geschäfte, die auf Initiative eines Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen zustande kämen – beispielsweise am Arbeitsplatz des Verbrauchers oder wie im vorliegenden Fall in einem öffentlich zugänglichen Bereich. Entscheidend sei dabei, dass der Händler von sich aus auf den Kunden zugehe, der Verbraucher also nicht auf die Verhandlungen vorbereitet sei. Dieses „Überraschungsmoment“ könne es auch in Einkaufspassagen geben, wenn der Verbraucher auf allgemein zugänglichen Flächen zwischen den Geschäften angesprochen werde.

 

Dazu unser Rechts-Tipp:

 

Wenn Sie „überraschend“ in ein Verkaufsgespräch verwickelt wurden und danach den Abschluss eines Kaufes bereuen, wenden Sie sich sofort an Ihren Rechtsanwalt.

 

Tücken des ersten Arbeitsvertrags

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Oktober 2007 – 7 AZR 795/06

 

 

Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.

Diese Vorschrift ermöglicht lediglich den einmaligen Anschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung.

Eine weitere Befristung des Arbeitsvertrages kann nicht auf den in
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG normierten Sachgrund gestützt werden.

Dies hat das Bundesarbeitsgerichts entschieden.

 

Die Vertragsparteien schlossen nach Beendigung der Ausbildung der Klägerin zur Bürokommunikationsfrau einen bis zum 23. Juli 2004 befristeten Arbeitsvertrag ab. Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst bis zum 26. Januar 2005 und durch einen weiteren Änderungsvertrag vom 9. Dezember 2004 bis zum 23. Juli 2005 verlängert.

 

Die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Befristung zum 23. Juli 2005 gerichtete Klage hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die in dem Änderungsvertrag vom 9. Dezember 2004 vereinbarte Befristung ist mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam. Die Befristung kann nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gestützt werden, da sie nicht in dem ersten Arbeitsvertrag vereinbart wurde, den die Klägerin nach dem Ende ihrer Ausbildung abgeschlossen hat.

 

Da die Erstanstellung im Anschluss an die Ausbildung erfolgen müsse, können keine mehrfach befristeten Arbeitsverträge auf diesen Grund gestützt werden, entschieden die Erfurter Richter.

 

Aber:

 

Den Arbeitgebern stehen aber weiterhin alternative Gestaltungsmöglichkeiten für den Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse mit Ausbildungsabsolventen offen.

Liegen andere gesetzlich anerkannte Gründe vor, ist auch eine mehrfache und zeitlich unbegrenzte Befristung von Arbeitsverhältnissen gestattet.

Darüber hinaus kann ein ohne Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss an eine Ausbildung bis zur Gesamtdauer von maximal zwei Jahren mit bis zu drei Verlängerungen vereinbart werden.

Sensationelles Urteil:

Unterhaltsansprüche bei Betreuung nichtehelicher Kinder

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.02.2007, AZ: 1 BvL 9/04.

  

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist es verfassungswidrig, dass bisher der Unterhaltsanspruch einer unverheirateten Mutter nach 3 Jahren endet, im Gegensatz dazu aber eine geschiedene Mutter einen wesentlich längeren Anspruch auf Unterhalt bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder habe.

Diese Unterscheidung ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Die bisherige Gesetzeslage verstoße gegen das Gebot, ehelichen und nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für die physische und psychische Entwicklung zu schaffen.

Der Gesetzgeber wird vom Bundesverfassungsgericht aufgefordert, auch für ledige Mütter das Unterhaltsrecht im Sinne des Urteils zu ändern.

Vermieter muss Gebühr zahlen

 

BGH, AZ VII ZR 19/07

Der Bundesgerichtshof hat entschieden:

 

Ein Vermieter darf beim Wohnungsauszug vom Mieter nicht die Übernahme der Kosten für die Ablesung der Energiezähler verlangen.

 

In dem Fall bekam eine Frau nach dem Auszug eine Rechnung des Vermieters in Höhe von 30,74 EUR für eine „Nutzerwechselgebühr“.

Das Abrechnungsunternehmen verlangte diesen Betrag für die Zwischenabrechnung.

 

Bei den Kosten handele es sich um Kosten der Verwaltung und nicht um umlagefähige Betriebskosten.

Beweispflicht des Verkäufers

Oberlandesgericht Hamm, AZ: 28 U 84/06

 

Bei Geschäften auf der Internet-Plattform Ebay muss der Verkäufer beweisen, dass ein Nutzer das Angebot zum Kauf angenommen hat.
Im Streitfall hatte der Verkäufer eines BMW einen Mann verklagt, unter dessen Kennung ein Gebot für den Wagen in Höhe von knapp 12.000,00 Euro abgegeben war. Dieser hatte zwar eingeräumt, zur fraglichen Zeit bei Ebay unter der Kennung angemeldet gewesen zu sein. Er bestritt aber, für den gebrauchten BMW geboten zu haben. Das OLG Hamm meint, der Sicherheitsstandard im Internet sei nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden sei. Die zuständigen Richter verwiesen insoweit auch auf ähnliche Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte. Entsprechende Risiken müsse, so das OLG Hamm, der Verkäufer bei seinen Geschäften einkalkulieren.

Psychische Folgen eines Auffahrunfalls

Urteil des OLG Saarbrücken vom 14.03.2006, AZ: 4 U 326/03-5/05

 

Hat ein Kraftfahrer schuldhaft die Körperverletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers verursacht, so haften er und seine Haftpflichtversicherung für alle daraus resultierenden organischen und psychischen Folgen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die psychischen Folgen eine organische Ursache haben. Vielmehr reicht die Gewissheit aus, dass die psychischen Schäden ohne den Unfall nicht aufgetreten wären.

 

Leidet der Unfallgeschädigte nach einem Auffahrunfall unter Tinitus, Sprach- und Konzentrationsstörungen, Niedergeschlagenheit und Schwindelanfällen und ist er deshalb über längere Zeit arbeitsunfähig, ist ihm auch für diese Beschwerden ein angemessenes Schmerzensgeld (hier: 25.000,00 EUR) zu bezahlen. Unerheblich ist dabei, dass der Verletzte bereits vor dem Unfall psychisch labil war.

 

Der Schädiger haftet auch für seelisch bedingte Folgeschäden, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen. Es reicht aus, dass der Unfall-Auslöser für die psychischen Folgereaktionen war, auch wenn die pathologische Persönlichkeitsstruktur des Geschädigten bereits vor dem Unfall angelegt war.

Auch Chefarzt haftet für ordnungsgemäße Aufklärung des Krankenhauspatienten

Urteil des BGH vom 07.11.2006, AZ: VI ZR 206/05

 

Ein Klinik-Chefarzt, der zwar nicht die Operation, aber die Aufklärung der Patienten über die Risiken der Operation an einen Stationsarzt delegiert hat, muss überprüfen, ob die Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt ist. Kann der Chefarzt gegenüber dem Patienten nicht nachweisen, dass er dieser Kontrollpflicht nachgekommen ist, kann auch er sich wegen mangelhafter Aufklärung über die Operationsrisiken schadensersatzpflichtig machen.

 

Privater Verkauf oder gewerblicher Privatkauf

OLG Frankfurt vom 21.03.2007, AZ 6 W 27/07

 

Wer regelmäßig über eine Internet-Handelsplattform (z.B. ebay) Waren verkauft, ist selbst dann gewerblich tätig, wenn die Gegenstände aus dem Privatvermögen stammen, wie aktuell das Oberlandesgericht Frankfurt feststellte.

 

Maßgeblich ist eine „auf Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung“.

 

Das Gericht entschied, dass sich dann ein privater Verkäufer bei seinen Geschäften über eine Internet-Handelsplattform an die Regeln des für Unternehmer geltenden Wettbewerbsrechts halten muss.

Der Betroffene hatte dies mit der Begründung abgelehnt, er verkaufe lediglich Waren aus seinem Privatvermögen und betreibe daher keinen professionellen Handel.

Dazu sei neben dem Verkauf auch der Ankauf von Waren notwendig. Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht.

 

Maßgeblich sei allein, dass der Verkäufer schon über ein Jahr ständig Waren verkaufe. Damit werde er rechtlich betrachtet vom Verbraucher zum Gewerbetreibenden. Daher müsse er bei seinen Geschäften die Regeln des Wettbewerbsrechts sowie die nach dem Zivilrecht für Unternehmer geltenden Belehrungs- und Informationspflichten beachten.

 

Anmerkung:

 

Aus dieser Rechtsprechung können sich natürlich auch steuerrechtliche Aspekte (Umsatzsteuer u.a.) ergeben !

Kein Arbeitsvertrag, kein Geld

 

Bundesarbeitsgericht, AZ: 5 AZR 857/06

Bundesarbeitsgericht, AZ: 1 ABR 60/06

 

Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Urteilen die Stellung von „Ein-Euro-Jobbern“ klarer definiert. Die Richter entschieden, dass das Rechtsverhältnis zwischen einem  „erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“ und dem Arbeitgeber kein Arbeitsverhältnis ist, sondern öffentlich-rechtlicher Natur.

Der Arbeitssuchende habe deshalb keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung. Im Streitfall hatte eine Frau eine befristete Stelle als Raumpflegerin bei einem Landkreis bekommen und mit der zuständigen Arbeitsgemeinschaft eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen. Für ihre Tätigkeit erhielt sie neben dem Arbeitslosengeld II zusätzlich 1,25 EUR/Stunde.

Mit ihrer Klage wollte die Frau die Feststellung erzwingen, dass mit dem geschlossenen Vertrag ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe und ihr die übliche Arbeitsvergütung gezahlt werden müsse.

Dabei argumentierte sie, dass in ihrem Fall kein „Ein-Euro-Job“ vorliege, da sie keine wettbewerbsneutralen und zusätzlichen Arbeiten geleistet habe.

Vielmehr sei sie als reguläre Arbeitskraft beschäftigt worden. Dies lehnten die Bundesrichter nun ab.

Bundesarbeitsgericht, AZ: 5 AZR 857/06

 

Allerdings habe der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber „Ein-Euro-Jobber“ einstellen wolle, stellten sie in einem zweiten Urteil fest.

Schließlich würden die „Ein-Euro-Jobber“ in dem Betrieb eingegliedert und verübten weisungsgebundene Tätigkeiten aus.

Bundesarbeitsgericht, AZ: 1 ABR 60/06