Aufgemerkt ! !
Mietrückstand - was nun ?
Die Mietzahlung ist die wichtigste Vertragspflicht des Mieters. Deshalb ist es grundsätzlich möglich, einem säumigen Mieter zu kündigen. Der Vermieter hat nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB das „Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund", wenn der Mieter...
... für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete
(mehr als eine Monatsmiete) in Verzug ist.
... oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines
Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Wenn die Miete monatlich zu zahlen ist, droht bei Rückstand von zwei Monatsmieten die sofortige Kündigung.
W i c h t i g :
Eine vorherige Abmahnung ist nicht mehr erforderlich!
A b e r :
Im Kündigungsschreiben muss der wichtige Grund, also der Mietrückstand angegeben werden. Sonst ist die Kündigung unwirksam. Zur Vermeidung von Verzögerungen und Diskussionen in einem eventuell nachfolgenden Räumungsprozess sollten die Mietrückstände möglichst genau aufgelistet werden.
Der säumige Mieter kann aber die Kündigung auch nachträglich wieder zu Fall bringen :
Er kann nachzahlen und die fristlose Kündigung wird dann unwirksam, wenn spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit ( = Zustellung der Räumungsklage ) des Räumungsanspruchs bezahlt wird oder eine öffentliche Stelle ( z. B. Sozialamt..) sich verpflichtet, die Mietzahlung zu übernehmen.
Unser Tipp :
Jede Kündigung ist eine Herausforderung, deshalb nehmen Sie Rechtsrat in Anspruch !
05.02.2009
Weihnachtsgeld
• Zahlungen unter Vorbehalt
Bei Weihnachtsgeldzahlungen, die freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft erfolgen sollen, ist zu beachten, dass die Zahlung an den Arbeitnehmer nicht vorbehaltlos erfolgen darf. Durch eine (mindestens dreimalige) vorbehaltlose Zahlung kann eine „betriebliche Übung" entstehen, aus der sich der Unternehmer nicht mehr durch einseitigen Widerruf befreien kann.
Wenn trotz jährlicher Zahlung keine bindende Wirkung entstehen soll, muss deshalb unmissverständlich ein Vorbehalt ausgesprochen werden. Es ist zweckmäßig, den Vorbehalt jährlich durch ein Anschreiben an den einzelnen Arbeitnehmer bekannt zu machen. Eine bloße Erklärung gegenüber dem Betriebsrat genügt z.B. nicht.
• Hinweis:
Eine derartige Vorbehaltsklausel könnte folgenden Wortlaut haben:
„Die Zahlung des Weihnachtsgeldes stellt eine freiwillige Leistung dar.
Ein Anspruch auf sie wird für die Zukunft nicht begründet. Dies gilt auch im Fall wiederholter Zahlung."
• Rückzahlungsklausel:
Nach derzeitigem Rechtsstand gelten für Rückzahlungsklauseln folgende Grundsätze:
Weihnachtsgeld kann nicht mir einer Rückzahlungsklausel verbunden werden, wenn die Gratifikation nicht mehr als 100 € beträgt.
Beträgt die Gratifikation mehr als 100 €, jedoch weniger als einen Monatsbezug, ist dem Arbeitnehmer in der Regel zuzumuten, eine Bindungsfrist bis zum
31. März des folgenden Jahres einzuhalten.
Mit dem Arbeitnehmer kann in diesem Fall eine Rückzahlung der Gratifikation für den Fall vereinbart werden, dass er vor dem 31. März des Folgejahres aufgrund eigener Kündigung ausscheidet.
Bei höheren Gratifikationen (ein Monatsbezug oder mehr) kann dem Arbeitnehmer zugemutet werden, den Betrieb erst nach dem 31. März zum nächst zulässigen Kündigungstermin zu verlassen.
23.10.2008
Stichtag 01.07.2008:
Engergieausweis in Deutschland Pflicht
Käufer, Mieter und auch Pächter von Wohnungen oder Gebäuden haben mit Inkrafttreten der Energie-Einsparverordnung (EnEV 2007) den Anspruch, vor Vertragsabschluss einen Energieausweis einzusehen.
Der Energieausweis dient ausschließlich der Information bezüglich der energetischen Qualität von Gebäuden/Wohnungen.
Ein Rechtsanspruch, z. B. auf die Durchführung einer Sanierung lässt sich aus dem Energieausweis aber nicht ableiten.
Wichtig auch:
Bei bestehenden Miet-/Pachtverhältnissen muss kein Energieausweis vorgelegt werden.
Wer braucht also einen Energieausweis?
Für Neubauten ist der Energieausweis schon seit 2002 verpflichtend.
Bei bestehenden Wohnungen und Gebäuden wird der Energieausweis schrittweise ab 01.07.2008 zur Pflicht, natürlich nur dann, wenn eine Neuvermietung/
Neuverpachtung bzw. ein Verkauf ansteht.
Für Wohngebäude die bis einschließlich 31.12.1965 errichtet worden sind, ist bei einer Neuvermietung/Neuverpachtung und bei einem Verkauf ab 01.07.2008 der Energieausweis vorzulegen.
Wohngebäude ab dem Baujahr 1966 benötigen den Energieausweis ab dem 01.01.2009.
Für sonstige Gebäude, also Nichtwohngebäude greift die Ausweispflicht ab dem 01.07.2009.
26.06.2008
Neues Unterhaltsrecht
Keine Vorsorgung auf Dauer
Ab 01.01.2008 tritt das neue Unterhaltsrecht in Kraft.
Es gibt grundlegende Veränderungen.
Da sich nicht nur die Rangverhältnisse der Unterhaltsberechtigten, sondern insbesondere auch die Voraussetzungen für den nachehelichen Unterhalt ändern, ist eine Überprüfung bestehender Unterhaltstitel sinnvoll. Das Unterhaltsrecht gilt auch für „Alt-Fälle" !
Ein Elternteil, der ein gemeinsames minderjähriges Kind betreut, kann bereits ab dem 3. Lebensjahr des Kindes zu der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet sein.
Aber auch ohne gemeinsame Kinder geht das neue Recht generell von einer stärkeren Eigenverantwortung beider Ehepartner nach der Scheidung aus.
Einen auf Dauer angelegten Anspruch auf den Standard, den die ehelichen Lebensverhältnisse geboten haben, wird es nach dem neuen Unterhaltsrecht nach der Scheidung nicht mehr geben.
Allenfalls kommt der Ausgleich ehebedingter Nachteile in Betracht.
Es muss geprüft werden, ob ggf. solche „ehebedingten" Nachteile gegeben sind.
Unser Tipp:
Lassen Sie einen bestehenden Unterhaltstitel, auch wenn er schon älter ist, durch Ihren Rechtsanwalt auf die neue Rechtslage überprüfen.
21.12.2007
- WICHTIG-WICHTIG-WICHTIG-WICHTIG-WICHTIG-WICHTIG-WICHTIG
Formvorschriften für geschäftliche E-Mails
Seit dem 01.01.2007 ist gesetzlich vorgeschrieben, dass sämtliche geschäftliche
E-Mails die sogenannten Pflichtangaben für Schriftverkehr enthalten müssen.
Somit müssen bei allen im Handelsregister eingetragenen Unternehmen die
E-Mails wie auf einem Briefbogen Rechtsform und Sitz der Gesellschaft, das
zuständige Registergericht und die Handelsregisternummer aufführen.
Außerdem sind - wie auf Briefbögen - die Vor- und Nachnamen der Geschäftsführer,
Vostandsmitglieder sowie gegebenenfalls des Vorsitzenden des Aufsichtsrates
anzugeben.
Fehlen die Pflichtangaben kann eine kostenintensive Abmahnung drohen !
Befristete Einstellung wird einfacher
(SGB II/III) teilgenommen haben.